Düngung

Erfolgreicher Hopfenbau basiert auf der Grundlage einer optimalen Nährstoffversorgung.

Eine bedarfsgerechte Düngung ist die Grundvoraussetzung für hohe Erträge und ein qualitativ hochwertiges Ernteprodukt bei gleichzeitig geringer Umweltbelastung. Ein an den Wachstumsverlauf des Hopfens angepasstes Stickstoffangebot und ein optimales Verhältnis an Grund- und Spurennährstoffen in Verbindung mit einer an den Standort angepassten Kalkversorgung sind essentiell um die vorhandenen Ressourcen effizient einsetzen zu können. Um die Effizienz der Düngemaßnahmen zu erhöhen und gleichzeitig umweltschonend wirtschaften zu können, müssen eine Vielzahl von Faktoren beachtet werden.

Die Kenntnis der Nährstoffgehalte im Boden ist nach wie vor eine wertvolle Orientierungshilfe für jeden Praktiker in Bezug auf die Düngebedarfsermittlung. Der Hopfenring ist im Bereich der Bodenuntersuchungen Ihr kompetenter Dienstleister im Hopfenbau. Auch zu allen pflanzenbaulichen Fragen rund um die Düngung stehen die Berater zur Verfügung (Beratungshotline 0800/957 3000).

Im Folgenden sind wichtige Nährstoffe und ihre Bedeutung für den Hopfen kurz beschrieben. Weitere Informationen finden Sie u.a. im GRÜNEN HEFT.

Düngung im Hopfenanbau

Wichtige Nährstoffe

Von den Hauptnährstoffen weist der Stickstoff (N) auch im Hopfen den größten Einfluss auf das Wachstum, die Entwicklung und somit auf den Doldenertrag aus. Da der Hopfen einen hohen Anspruch an die Stickstoffversorgung hat und dieser jedoch gleichzeitig im Boden sehr verlustgefährdet ist, ist eine bedarfsgerechte und an den Aufnahmeverlauf der Hopfenpflanze angepasste Stickstoffdüngung sehr wichtig. Eine bedarfsgerechte Stickstoffdüngung stellt mit zunehmenden Wetterextremen eine große Herausforderung dar. In der Düngebedarfsermittlung müssen die N-Bedarfswerte jährlich neu berechnet werden.

Hopfenpflanzen decken den N-Bedarf in der Vegetationsperiode im Wesentlichen aus:

  • Im Frühjahr aus dem Wurzelstock und dem in der Wurzelzone vorhandenen mineralischen Stickstoff (NO3+NH4 = Nmin-Wert)
  • aus dem pflanzenverfügbaren Stickstoff-Anteil aus Wirtschaftsdüngern
  • aus Stickstoff der mineralischen Düngemittel
  • aus freiwerdendem Stickstoff durch den Abbau organischer Stoffe (Humus)

Phosphat (P2O5) ist neben der Ernährung der Hopfenpflanze auch für die Gesunderhaltung im Boden wichtig. Beim Hopfen selbst fördert es u.a. den Bitterstoffgehalt. Im Boden fördert Phosphat die Krümelstruktur und das Bodenleben.

Phosphatüberdüngung hat Nährstoffanreicherung im Boden zur Folge. Dies kann u.a. zu einer verminderten Zinkaufnahme führen. Bei Unterdüngung zeigen die Blätter bläulich-braune Verfärbungen. Zudem kann der Doldenschluss leiden. Unterversorgungen können auch zu höherer Krankheitsanfälligkeit führen.

Auch der Phosphat-Bedarf muss jährlich neu in der Düngebedarfsermittlung berechnet werden.

Kalium (K2O) sorgt vorwiegend für die Regulierung des Wasserhaushalts der Hopfenpflanzen. Es fördert die Farbe und den Lupulin-Gehalt der Dolden. Zusammen mit Phosphat und Kalk wird die Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und auch Schädlingen erhöht.

Kali-Überdüngung führt zu übermäßigem Verbrauch der Pflanze. Zu hohe Kaligaben erschweren die Aufnahme von Magnesium und können den Bitterstoff-Gehalt mindern. Bei Kalimangel rollen sich die Ränder der unteren Blätter ein. Die Blattspitzen können braun werden und absterben. Kalimangel wirkt ertragsmindernd.

Es gibt chloridhaltige (z.B. Kornkali) und chloridfreie (z.B. Patentkali) Kaliumdünger. Auf schwereren Böden kann Kali als Vorrat im Herbst gedüngt werden. Bei leichten Standorten besteht Auswaschungsgefahr.

Magnesium (Mg) wird für die Lupulin und Aromabildung im Hopfen benötigt. Außerdem ist es wichtiger Bestandteil im Chlorophyll (Blattgrün).

Bei Magnesiummangel verfärben sich die älteren Blätter. Zwischen den Blattnerven geht das Chlorophyll verloren. Da Magnesium leicht ausgewaschen wird, sind vor allem leichte Böden von Mangelsymptomen betroffen. Hohe Kaligaben können bei schlechter Magnesium-Versorgung im Boden zum Mangel führen. Das richtige Kalium-Magnesium-Verhältnis ist bei der Düngung wichtig und sollte bei 2:1 liegen.

Der Entzug von Schwefel (S) einer durchschnittlichen Hopfenernte beträgt 12 kg S/ha. Da Hopfen die Hauptwachstumsphase in der Zeit der größten Mineralisation hat (Mai bis August) ist die Verfügbarkeit von Schwefel oftmals günstig. In seltenen Fällen ist eine gezielte Schwefeldüngung bei Hopfen notwendig. Mit üblichen organischen und mineralischen Düngemaßnahmen wird der Bedarf in der Regel gedeckt.

Mangel an Bor (B) ist vor allem in trockenen Frühjahren bei kalkreichen Böden zu beobachten. Die Triebspitzen werden stumpf und wachsen nicht mehr weiter. Bei akuten Mangelsymptomen sollte eine Blattapplikation erfolgen. Vor allem bei Blattdüngungen sollte die Konzentration nicht zu hoch sein. Besser sind mehrmalige Anwendungen in der Bandspritzung.

Vor allem bei hohen pH-Werten und Phosphat-Überversorgungen kann es zu Zink (Zn)-Mangelsymptomen kommen. Mangelerscheinungen sind oft unter dem Namen „Kräuselkrankheit“ bekannt. Akute Mangelerscheinungen können in trockenen Frühjahren auftreten und sollten mit mehrmaligen Blattbehandlungen mit Zinksulfat oder Zink-Chelat behandelt werden. Langfristig sollten sowohl der pH-Wert als auch der Phosphat-Gehalt im Boden ins Optimum gebracht werden.

Kalk ist in erster Linie als Bodendünger zu sehen. Für Hopfen ist Calcium (CaO) ein wichtiger Aufbaustoff, der sich besonders in den Zellwänden befindet. Zusammen mit Kali ist Calcium für die Regulierung des Wasserhaushaltes verantwortlich. Kalk fördert u.a. die Bodengare und Krümelstabilität, die Bildung wertvoller Ton-/Humuskomplexe sowie die Nährstoffmobilisierung.

Über Menge und Zeitpunkt der Kalkdüngung gibt die Empfehlung der Bodenuntersuchung Aufschluss. Zu Erhaltungskalkungen können bei niedrigen pH-Werten zusätzlich Gesundungskalkungen notwendig sein. Je nach Bodenart sind folgende Werte anzustreben.

Anzustrebender pH Wert und Kalkdüngung bei Hopfen

Alles rund um die Düngeverordnung

Die „Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen“ wird kurz „Düngeverordnung“ bzw. „DüV“ genannt. Die Düngeverordnung stellt die Hopfenbaubetriebe vor neue Herausforderungen. Über alle wichtigen Inhalte und Änderungen der DüV werden Sie beim Hopfenring informiert. Unsere Berater helfen Ihnen bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben.

Melden Sie sich unter der kostenlosen Beratungshotline 0800/ 957 3000.

Die DüV schreibt vor der ersten Aufbringung der Nährstoffe Stickstoff und Phospat eine schriftliche Düngebedarfsermittlung vor. Eine Berechnung ist für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit erforderlich. Es ist empfehlenswert die Programme der LfL sowie die Beratung des Hopfenrings zu nutzen.

Für Folgende Betriebe ist die jährliche Berechnung der Düngebedarfsermittlung verpflichtend:

„Grüne“ Betriebe, die …

  • mehr als 30 ha landwirtschaftliche Nutzfläche haben oder
  • mehr als 3 ha Hopfen, Gemüse, Wein oder Erdbeeren haben oder
  • Wirtschaftsdünger/Gärreste aufnehmen

Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft > 110 kg N/ha

„Nicht-Grüne“ Betriebe, die …

  • mehr als 15 ha landwirtschaftliche Nutzfläche haben oder
  • mehr als 2 ha Hopfen, Gemüse, Wein oder Erdbeeren haben oder
  • Wirtschaftsdünger/Gärreste aufnehmen
  • Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft > 750 kg N/Betrieb

Folgende Daten sind die Berechnung notwendig:

  • Flächenangaben (Schlagname, Größe, etc.) ->Flächennutzungsnachweis
  • Durchschnittliche Erträge
  • Bodenuntersuchungen (Standard-Bodenuntersuchung, ggf. Nmin-Untersuchungen)
  • Angaben zu Vorfrüchten und ggf. Zwischenfrüchten
  • Organische Düngung aus dem Vor- und Planungsjahr
  • Wirtschaftsdünger- bzw. Rebenhäckseluntersuchung (in Roten Gebieten)
  • Verpflichtend mind. 1 Nmin-Untersuchung je Kultur bzw. 3 Untersuchungen bei Hopfen (in Roten Gebieten)

Weitere Informationen finden Sie HIER

Seit Mai 2020 muss grundsätzlich jeder landwirtschaftliche Betrieb alle Düngemaßnahmen innerhalb von 2 Tagen schriftlich dokumentieren. Betriebe, die nicht verpflichtet sind eine Düngebedarfsermittlung zu berechnen sind auch von dieser Dokumentationspflicht befreit.

Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht laut DüV stehen HIER Formblätter zur Verfügung.

Es können auch digitale Ackerschlagkarteien zur Dokumentation genutzt werden (z.B. MeinAcker vom Maschinenring).

Notwendige Angaben zur Dünge-Dokumentation:

  • Datum der Ausbringung
  • Art und Menge des Düngemittels
  • Ausgebrachte Nährstoffe je Hektar (N und P2O5/ nur bei org. Düngern NH4-N)
  • Weitere Nährstoffe sind optional möglich
  • Schlagname laut Mehrfachantrag oder Bewirtschaftungseinheit (inkl. Fläche in ha)

Die Nährstoffbilanzierung in gewohnter Weise ist seit dem 01.Mai 2020 nicht mehr zu erstellen. Die Bildung einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs bis zum 31.März des Folgejahres ersetzt diese Nährstoffbilanzierung. Die Berechnung der betrieblichen Gesamtsummen ist in den LfL-Programmen der Düngebedarfsermittlung integriert.  Hierzu sind die schlagbezogenen Düngedokumentation sowie ggf. Lieferscheine der mineralischen und organischen Dünger erforderlich.

Jeder Betrieb, der zur Erstellung von Düngebedarfsermittlungen und zur Dokumentation seiner durchgeführten Düngemaßnahmen innerhalb von 2 Tagen verpflichtet ist, hat auch die gesamtbetrieblich aufgebrachten Nährstoffe der Stumme der geplanten Düngung gegenüberzustellen.

Die Basis für eine langfristig gesunde Entwicklung des Betriebs und der Umwelt ist die optimale Nährstoffnutzung im landwirtschaftlichen Betrieb. Der betriebliche Nährstoffkreislauf aus Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr muss dazu möglichst ausgewogen sein. Die sogenannte Stoffstrombilanz beschreibt verschiedene Nährstoffkreisläufe im Betrieb. Mit folgendem Schema kann eine Verpflichtung zur Erstellung der Stoffstrombilanz überprüft werden:

Muss eine Stoffstrombilanz erstellt werden?

Ab 2023 müssen zusätzlich alle Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) je Betrieb. Somit sind auch viele Hopfenbaubetriebe zur Berechnung verpflichtet. Für die Berechnung der Stoffstrombilanz stehen auch Programme der LfL zur Verfügung. Im Rahmen der Beratung zur Düngebedarfsermittlung kann auch die Berechnung der Stoffstrombilanz erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie HIER

Die Berechnung ist HIER möglich. Eine Anmeldung mit Betriebsnummer und PIN ist erforderlich.

Das Düngen von Acker- und Grünland ist nur in bestimmten Zeiträumen und zu bestimmten Kulturen erlaubt. Während der Sperrfristen ist eine Ausbringung aller organischen und mineralischen Düngemittel mit einem wesentlichen Anteil an Stickstoff (>1,5% N in der TM) oder wesentlichen Anteil an Phosphat (>0,5% Phosphat in der TM) verboten. Für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie für Kompost gelten andere Sperrfristen. In folgender Tabelle sind die Sperrfristen in roten und nicht-roten Flächen zusammenfasst.

Sperrfristen: Zeiträume mit Düngeverbot

Weitere Informationen finden Sie HIER

Sperrfristverschiebungen im Grünland und im mehrjährigen Feldfutterbau können nach Landkreis und Jahr variieren. Informationen hierzu finden Sie bei den zuständigen Ämtern.

In Gebieten mit einer hohen Stickstoffbelastung des Grundwassers (sogenannte „rote Gebiete“) oder einer Eutrophierung von Oberflächengewässern mit Phosphor (sogenannte „gelbe Gebiete“) gelten zusätzliche Auflagen bei der Landbewirtschaftung und Düngung.

In IBALIS können Landwirte überprüfen, ob und welche Flächen im roten bzw. gelben Gebiet liegen.

  1. Anmeldung IBALIS mit Betriebsnummer und PIN
  2. Auf „Betriebsinformation“ klicken
  3. Auf „Betriebsspiegel“ klicken
  4. Auf „Rote und gelbe Gebiete (AVDüV)“ klicken

Auf dieser Seite sind detailliert die zusätzlichen Auflagen beschrieben. Außerdem sind die jeweiligen roten bzw. gelben Flächen aufgelistet.

Weitere Informationen finden Sie HIER

Viehhaltende Betriebe und Betriebe mit einer Biogasanlage sind verpflichtet eine Lagerraumberechnung durchzuführen.

Weitere Informationen finden Sie HIER

Nach § 6 der Düngeverordnung darf mittels organischer und organisch-mineralischer Dünger nur so viel Stickstoff (Ngesamt) ausgebracht werden, dass im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs 170 kg N je Hektar und Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) nicht überschritten werden. Von dieser Regelung sind alle Betriebe betroffen, die organische Dünger auf ihren Flächen einsetzen.

Weitere Informationen finden Sie HIER

Die Wirtschaftsdüngerverbringungsverordung (WDüngV) gilt für alle Betriebe, die insgesamt mehr als 200 Tonnen Wirtschaftsdünger aufnehmen, befördern und abgeben. Betroffene Betriebe müssen sich einmalig (mind. 1 Monat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen) bei der LfL melden. Das Meldeformular ist mit nachfolgendem Link zu finden. Außerdem gilt eine Aufzeichnungspflicht. Abgeber, Beförderer und Empfänger müssen folgende Angaben spätestens 1 Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens aufzeichnen:

  • Name und Anschrift des Abgebers, des Beförderers und des Empfängers
  • Datum der Abgabe, Beförderung und Übernahme
  • Menge in Tonnen und Wirtschaftsdüngerart
  • Gehalte an Stickstoff (GesamtN) und Phosphat (P2O5) je Tonne Frischmasse
  • Menge an Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft

Weitere Informationen finden Sie HIER